Weiter notierte die Begleitperson R.________, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten im Rahmen eines weiteren Besuchs etwas geflüstert habe. Der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin daraufhin gesagt, sie soll das Geflüsterte auch der Begleitperson erzählen, woraufhin die Straf- und Zivilklägerin erwidert habe «dann würde ihre Mutter dran kommen» (pag 449).