Der Notiz der Begleitperson R.________ vom 8. April 2020 ist zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie ihre Jacke anziehen müsse, ansonsten die Kindsmutter nicht Freude habe. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin gesagt, dass es zu warm sei, woraufhin die Straf- und Zivilklägerin mitgeteilt habe,