___ notiert, dass die Straf- und Zivilklägerin am 17. März 2020 gegenüber dem Beschuldigten und in Anwesenheit der Begleitperson geäussert habe, dass die Kindesmutter ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte sie mit den selbstgebackten Muffins vergiften wolle (pag. 474), wobei nicht ganz klar ist, ob mit «sie» die Kindesmutter oder das Kind gemeint ist. Am 18. März 2020 vermerkte die Begleitperson M.________, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten auf seine Frage, ob sie ihre Zeichnung nach Hause nehmen wolle, geantwortet habe, dass die Kindesmutter nichts vom Beschuldigten Zuhause haben wolle (pag. 476). Der Notiz der Begleitperson R._____