53 Z. 149 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin soll manchmal in der gleichen Tonart wie ihre Mutter sprechen und gleiche Sprüche wie ihre Mutter machen (pag. 560 Z. 23 ff.). Schliesslich wurden auch in den Rückmeldungen der begleiteten Besuche verschiedene Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin notiert, die zum soeben geschilderten Verhalten der Kindesmutter passen. So hat die Begleitperson R.________ notiert, dass die Straf- und Zivilklägerin am 17. März 2020 gegenüber dem Beschuldigten und in Anwesenheit der Begleitperson geäussert habe, dass die Kindesmutter ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte sie mit den selbstgebackten Muffins vergiften wolle (pag.