Unter dem Titel «Beurteilung» wurde schliesslich festgehalten, dass bei der Kindesmutter Einschränkungen im Bereich der Bindungstoleranz bestehen würden. Nach der Trennung habe die Kindesmutter Widerstände gezeigt, den Kontakt zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zuzulassen (pag. 514). Ähnliches geht aus den Aussagen der Nachbarin I.________ hervor. Sie führte sowohl bei ihrer ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2020 wie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2022 aus, dass die Straf- und Zivilklägerin der Kindesmutter Sachen nachplappere (pag. 51 Z. 86 f. und pag. 53 Z. 149 ff.).