Es sei der Eindruck entstanden, dass die Kindesmutter der Straf- und Zivilklägerin manchmal die eigene Meinung zuschreibe (pag. 499). Ebenso ist dem Erziehungsfähigkeitsgutachten zu entnehmen, dass die Kindergärtnerin der Straf- und Zivilklägerin gegenüber den N.________ angegeben habe, dass die Kindesmutter in Anwesenheit der Strafund Zivilklägerin erzähle, was der Kindesvater alles nicht dürfe und was ihm vorgeworfen werde (pag. 509). Unter dem Titel «Beurteilung» wurde schliesslich festgehalten, dass bei der Kindesmutter Einschränkungen im Bereich der Bindungstoleranz bestehen würden.