benutze und sie instrumentalisiere. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin würden manchmal nicht zu denen eines Kindes ihres Alters passen. Ausserdem bestehe die Befürchtung, dass die Kindesmutter eine zu enge Bindung zu ihrer Tochter pflege und ihr keinen Freiraum lasse (pag. 496). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass anhand des Kindsverhaltens während der begleiteten Besuche festgestellt worden sei, dass die Straf- und Zivilklägerin von der Kindesmutter stark beeinflusst, möglicherweise instrumentalisiert werde. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Kindesmutter der Straf- und Zivilklägerin manchmal die eigene Meinung zuschreibe (pag.