schutzgruppe ein gewisses Suggestionspotential in sich trägt. So hielt die Kinderschutzgruppe in der Gefährdungsmeldung an die KESB denn auch selbst fest, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin strafrechtlich zu wenig verwertbar seien (pag. 152). In der gleichen Art und Weise verlief die zweite Befragung bei der Kinderschutzgruppe vom 15. Oktober 2020, wobei die Straf- und Zivilklägerin dabei wortkarger und verschlossener war als bei der Erstbefragung.