50 Z. 38 ff.), wobei wie aufgezeigt nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Straf- und Zivilklägerin diese und weitere Bemerkungen der Kindesmutter gegenüber der Nachbarin mitbekam. Die Spontanität der Äusserung der Straf-und Zivilklägerin gegenüber der Spielgruppenleiterin ein Tag danach ist vor diesem Hintergrund etwas zu relativieren. Aussagen bei der Kinderschutzgruppe Die von der Befragerin zu Beginn erläuterte Abmachung/