22 demgegenüber die weniger klaren Aussagen der Spielgruppenleiterin [pag. 56 f. Z. 48 ff.]), an welchem sie später im Spital kindergynäkologisch und rechtsmedizinisch untersucht wurde. Dies wiederum wurde ein Tag zuvor durch die Kindesmutter bei der Nachbarin thematisiert. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Nachbarin äusserte die Kindesmutter nämlich, «dass sie D.________ morgen noch ins Spital bringen müsse» (pag. 50 Z. 38 ff.), wobei wie aufgezeigt nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Straf- und Zivilklägerin diese und weitere Bemerkungen der Kindesmutter gegenüber der Nachbarin mitbekam.