56 Z. 29), woraufhin die Strafund Zivilklägerin geantwortet habe «zwischen den Beinen» (pag. 56 Z. 29) und weiter erzählt habe, dass der Beschuldigte ihr immer die Hand auf ihr Bein lege und sie immer auf seinem Schoss sitzen müsse (pag. 56 Z. 29 f.). Zu bedenken ist, dass die Straf- und Zivilklägerin diese spontane Äusserung an jenem Tag machte (so zumindest gemäss den Aussagen der Kindesmutter [pag. 41 Z. 107 ff.; vgl.