560 Z. 33 f.). Den glaubhaften Aussagen der Spielgruppenleiterin J.________ folgend hat die Straf- und Zivilklägerin ihr gegenüber spontan geäussert, dass es ihr beim «Bisle» weh mache und der Beschuldigte sie angefasst habe (pag. 56 Z. 28 f.). Aus dem Gespräch, wie es von der Zeugin J.________ geschildert wurde, geht kein besonderes Suggestionspotential hervor. So hat sie die Straf- und Zivilklägerin auf deren spontane Äusserung hin nur gefragt «Wo?» (pag. 56 Z. 29), woraufhin die Strafund Zivilklägerin geantwortet habe «zwischen den Beinen» (pag.