So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die Äusserungen ihrer Mutter mitbekam. Das Gespräch zwischen der Nachbarin und der Kindesmutter sowie das Gespräch zwischen der Nachbarin und der Straf- und Zivilklägerin können daher als weitere mögliche Suggestionsquellen nicht ausgeschlossen werden. Dass es sich bei den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Nachbarin um eigene, nicht nachgeplapperte Aussagen handelte, relativierte die Nachbarin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, indem sie ausführte, dass sie dies nicht erklären oder beweisen könne. Es sei mehr ein Gefühl gewesen (pag. 560 Z. 33 f.).