Obschon die Fragen der Nachbarin gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar sind, da sie wusste, dass sie das Kind am Abend in die Obhut des Beschuldigten übergeben wird, ist nicht zu verkennen, dass die Fragen teilweise suggestiven Charakter aufweisen. Zudem birgt bereits der Umstand, dass die Strafund Zivilklägerin anwesend war, als ihre Mutter der Nachbarin von den angeblichen Handlungen des Beschuldigten erzählte und dabei entsetzt und geschockt wirkte (pag. 559 Z. 10, pag. 50 Z. 38 sowie pag. 559 Z. 13), ein Suggestionspotential in sich. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die Äusserungen ihrer Mutter mitbekam.