559 Z. 41 ff.). Die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin spontan erzählt habe, bejahte sie nicht, sondern führte aus, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht gross habe darüber reden wollen und sie es deshalb kurzgefasst habe. Es sei ihr unangenehm gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin habe nachher auch nichts mehr von sich aus erzählt (pag. 560 Z. 39 f.). Obschon die Fragen der Nachbarin gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar sind, da sie wusste, dass sie das Kind am Abend in die Obhut des Beschuldigten übergeben wird, ist nicht zu verkennen, dass die Fragen teilweise suggestiven Charakter aufweisen.