zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 43 f. und 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 650 f. und 653). Die Vorinstanz stufte die Nachbarin I.________ und die Spielgruppenleiterin J.________ als glaubwürdige Zeuginnen ein (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 653 f.). Auch die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Zeuginnen die Wahrheit erzählten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie hätten lügen sollen. Die Zeuginnen sind durch das angebliche Verhalten des Beschuldigten weder geschädigt, noch ist ein sonstiges persönliches Interesse auszumachen. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich die Zeuginnen – hätten sie unwahre Angaben