Was das Kind von sich aus erzählt hat und welche Vorwürfe (erst) auf Nachfragen hin erhoben worden sind, lässt sich nicht mehr rechtsgenüglich klären. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass insbesondere jüngere Kinder gegenüber Autoritätspersonen wie Eltern besonders empfänglich auf suggestive Beeinflussung reagieren, kann bereits an dieser Stelle ein Suggestionseinfluss bei der Entstehung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht ausgeschlossen werden. Aussagen gegenüber der Nachbarin und der Spielgruppenleiterin Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Nachbarin I.________ und der Spielgruppenleiterin J.________ zutreffend zusammengefasst.