Die Aussagen der Kindesmutter sind teilweise widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und weisen insgesamt aggravierende Tendenzen auf. Nach Ansicht der Kammer kann gestützt darauf nicht mehr rekonstruiert werden, wie das Gespräch am Abend des 1. Dezembers 2019 zwischen der Straf- und Zivilklägerin und der Kindesmutter abgelaufen ist. Was das Kind von sich aus erzählt hat und welche Vorwürfe (erst) auf Nachfragen hin erhoben worden sind, lässt sich nicht mehr rechtsgenüglich klären.