753 Z. 7 ff.). Weshalb sie nicht nachgeschaut habe, ob sie bei der Straf- und Zivilklägerin eine Wunde sehe, nachdem diese erzählt haben soll, dass sie Schmerzen habe und weshalb sie ihren Anwalt und nicht einen Arzt angerufen hat, konnte sie wiederum nicht erklären. Sie führte dazu bloss aus, dass sie nicht habe glauben können, dass das passiert sei (pag. 752 Z. 35 ff. und 41) und dass sie mit dem Anwalt habe schauen wollen, was sie machen soll (pag. 753 Z. 2). Die Aussagen der Kindesmutter sind teilweise widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und weisen insgesamt aggravierende Tendenzen auf.