46 Z. 288 f.] und die Aussagen der Nachbarin «Ich habe sicher nichts dagegen» [pag. 53 Z. 132] und die Aussagen der Spielgruppenleiterin «Damit habe ich überhaupt kein Problem» [pag. 57 Z. 68]). Weiter führte die Kindesmutter, wie bereits bei ihrer ersten Einvernahme (pag. 29 Z. 250 f.) aus, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr gegenüber am 4. Dezember geäussert habe, dass sie Schmerzen beim Wasserlassen habe (pag. 40 Z. 77 ff.). Ob die Straf- und Zivilklägerin von sich äusserte «wegen dem Papi» (pag. 29 Z. 250 f.) oder auf entsprechende Frage der Kindesmutter hin (pag. 40 Z. 85), ist aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Kindesmutter unklar.