Vielmehr hat die Nachbarin von der Kindesmutter selbst davon erfahren und die Straf- und Zivilklägerin danach darauf angesprochen. An dieser Stelle sei beiläufig bemerkt, dass die Aussagen der Kindesmutter auch betreffend Tragen von Nagellack weder mit den Aussagen der Nachbarin, noch mit den Aussagen der Spielgruppenleiterin vereinbar sind (Aussagen der Kindesmutter «Ja, wegen der Spielgruppe und weil sie am nächsten Tag zur Tagesmutter gehen musste. Beide hatten es nicht gerne, wenn Nagellack getragen wurde» [pag. 46 Z. 288 f.] und die Aussagen der Nachbarin «Ich habe sicher nichts dagegen» [pag.