40 Z. 66 und pag. 144]) und völlig entsetzt erzählt habe, dass sie die Straf- und Zivilklägerin morgen ins Spital bringen müsse, weil diese erzählt habe, dass es ihr am «Füdli» weh mache, weil der Beschuldigte sie dort berührt habe (pag. 50 Z. 38 ff.). Nach den glaubhaften Aussagen der Nachbarin hat die Straf- und Zivilklägerin ihr folglich nicht spontan von den Schmerzen beim Wasserlassen erzählt (pag. 51 Z. 55 «Von sich aus nicht»), wie es die Aussagen der Kindesmutter erscheinen lassen. Vielmehr hat die Nachbarin von der Kindesmutter selbst davon erfahren und die Straf- und Zivilklägerin danach darauf angesprochen.