Weiter führte die Kindesmutter aus, dass die Straf- und Zivilklägerin am 2. Dezember der Nachbarin erzählt habe, dass es ihr beim Wasserlassen weh mache. Auf entsprechende Frage der Nachbarin soll die Straf- und Zivilklägerin dann geäussert haben, dass es ihr weh mache, weil der Beschuldigte ihr weh getan habe (pag. 40 Z. 66 ff.). Die Nachbarin I.________ gab demgegenüber bei ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2020 glaubhaft an, dass die Kindesmutter die Straf- und Zivilklägerin an einem Donnerstag zu ihr gebracht (der 2. bzw. 9. Dezember 2019 gemäss Angaben der Kindesmutter waren demgegenüber Montage [pag. 40 Z. 66 und pag.