Gegenüber der Nachbarin I.________ erklärte die Kindesmutter hingegen, dass sie die Straf- und Zivilklägerin nochmals in die Obhut des Beschuldigten gebe, weil es nochmals passieren müsse, wenn sie es beweisen wolle (pag. 50 Z. 43 f.). Zudem sei angemerkt, dass die Kinderschutzgruppe erst nach dem 5. Dezember 2019 in die Angelegenheit involviert wurde (vgl. dazu die Aussagen der Kindesmutter, pag. 25 Z. 48 ff. und pag. 41 Z. 123 ff.) und die zitierten Aussagen der Kindesmutter folglich auch vor diesem Hintergrund nicht überzeugend sind.