auch der Umstand auf, dass die Kindesmutter die Straf- und Zivilklägerin trotz deren Erzählungen bereits am 5. Dezember 2019 (vgl. pag. 566 Z. 22 ff.) sowie am 14. und 15. Dezember 2019 wieder in die Obhut des Beschuldigten übergab, was sie wenig überzeugend wie folgt begründete: «Ich konnte D.________ nicht von mir aus zurückbehalten. Frau P.________ von der Kinderschutzgruppe sagte mir, dass sie zuerst mit D.________ reden will um zu prüfen wie glaubwürdig ihre Aussagen seien» (pag. 39 Z. 261 ff.). Gegenüber der Nachbarin I._