564 Z. 41 f.). Ob die Straf- und Zivilklägerin der Kindesmutter gezeigt hat, was sie mit «iche drücke» meine, blieb hingegen unklar bzw. die Aussagen der Kindesmutter dazu widersprüchlich. So führte die Kindesmutter zunächst aus «Das weiss ich nicht. Sie hat es mir nicht gezeigt wie und wo?» (pag. 27 Z. 127 f.) und kurz darauf «Das weiss ich auch nicht. D.________ rieb mit der Handfläche so hin und her (Rundbewegung) als sie es mir zeigte was der Papi gemacht habe» (pag. 29 Z. 235 ff.) sowie «D.________ ging vom Tisch zur Polstergruppe und setzte sich dorthin. Dann zeigte sie es wie der Papi mit der Hand gemacht hat» (pag. 29 Z. 242 f.).