18 folgt werden kann hingegen der Aussagewürdigung der Vorinstanz und deren Schlussfolgerung, wonach integral und somit auch betreffend die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin auf die Aussagen der Kindesmutter abgestellt werden kann. Bereits bei ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei vom 30. Dezember 2019 machte die Kindesmutter zum Abend des 1. Dezembers 2019 und zum weiteren Geschehen keine überzeugenden Aussagen. So führte sie zunächst aus: «Nach dem Nachtessen gegen 1915 Uhr fing D.________ an zu weinen. Ich fragte sie, weshalb sie weine. Sie sagte, weil ihr Papi weh mache» (pag.