Intentionale Falschaussagen seien insofern von Vorschulkindern nicht zu erwarten. Erste Ansätze zum Vorbringen intentionaler Falschaussagen seien nach gegenwärtiger Befundlage frühestens ab dem siebten bis achten Lebensjahr gegeben (BERLINGER, a.a.O., S. 78; vgl. auch SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 280 f.). Die Ausführungen der Sozialpädagogin M.________, wonach die Straf- und Zivilklägerin es schaffe ihr innert kürzester Zeit paar Lügen auf die Nase zu binden bzw. «Seich» zu erzählen, ohne mit den Wimpern zu zucken und beeindruckend überzeugend sei für ihr Alter (pag. 476), liefern jedenfalls keinen Beleg dafür.