Es kann unter diesem Titel der Aussagequalität/Lügenhypothese festgehalten werden, dass in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Straf- und Zivilklägerin speziell Dinge oder gar Phantasiegeschichten mit sexuellem Inhalt zusammenfantasieren würde. Aufgrund ihres sehr jungen Alters hat sie auch kein sexuelles Wissen oder Vorerfahrung über Berührungen der Scheide und des Analbereichs sowie sexuellen Missbrauch, die ihr als Grundlage für diese Erzählungen dienen könnten. So erfinden Kinder gemäss BERLINGER aus eigenem Antrieb selten Falschbezichtigungen.