_, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Entwicklung weit sei und sprachlich problemlos mit älteren Kindern mithalten könne (pag. 507). Als Befund ist im Gutachten darüber hinaus festgehalten, dass bei der Straf- und Zivilklägerin Wahrnehmung, Denken, Orientierung und die psychomotorischen Funktionen unauffällig seien, sie sich klar ausdrücken könne (pag. 510) und sie als durchschnittlich intelligent eingeschätzt werde (pag. 510). Zuletzt sei festgehalten, dass auch