Abschliessend sei immerhin festgehalten, dass sich eine fehlende Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin nicht aus anderen besonderen Umständen ergibt. So liegen insbesondere keine Hinweise vor, wonach die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Entwicklung verzögert gewesen wäre. Vielmehr ist im Erziehungsfähigkeitsgutachten festgehalten, dass die Sozialpädagogin M.________ gegenüber den N.________ ausführte, dass die Straf- und Zivilklägerin für ihr Alter weit entwickelt sei (pag. 506) und die Spielgruppenleiterin J.________, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Entwicklung weit sei und sprachlich problemlos mit älteren Kindern mithalten könne (pag.