Ihre wenigen Aussagen sind zwar trotz des kindlichen Wortschatzes, unterstützt durch ihre Gestik weitgehend verständlich, ein zusammenhängender Handlungsablauf lässt sich daraus aber nur schwer erfassen. Aufgrund all dieser Umstände handelt es sich nach Ansicht der Kammer bei der Frage der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt des 18. Dezembers 2019 um einen Grenzfall, was angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter zu konkretisieren ist. Abschliessend sei immerhin festgehalten, dass sich eine fehlende Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin nicht aus anderen besonderen Umständen ergibt.