14.3 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 14.3.1 Aussagetüchtigkeit Unter dem Titel der Aussagetüchtigkeit d.h. der Fähigkeiten der Aussageperson, überhaupt eine zuverlässige Aussage machen zu können ohne zu beantworten, ob die im Einzelfall geschilderte Darstellung glaubhaft oder fehlerfrei ist, zieht die Kammer Folgendes in Erwägung: Die Straf- und Zivilklägerin war im Zeitpunkt ihrer ersten Aussagen bei der Kinderschutzgruppe H.________ vom 18. Dezember 2019 knapp 4.5 Jahre alt, weshalb aus Altersgründen nach den obigen Ausführungen nicht von einer fehlenden Aussagetüchtigkeit auszugehen ist.