616 ff.). Als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei festgehalten, dass sich bei der Straf- und Zivilklägerin zwar anlässlich der kindergynäkologischen Untersuchung vom 6. Dezember 2019 eine dezente diffuse Rötung direkt am Scheideneingang zeigte, diese allerdings unspezifisch war und keine sicheren Rückschlüsse auf deren Entstehung zuliess. So ergaben sich insgesamt keine Hinweise auf stattgehabte sexuelle Handlungen, was jedoch solche nicht ausschliesst (pag. 69 ff.). 14.3 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 14.3.1 Aussagetüchtigkeit