, 319 f.). 14.2 Objektive Beweismittel Die objektiven Beweismittel hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass gestützt darauf keine Rückschlüsse auf das Tatgeschehen möglich sind (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 627). Es kann vollumfänglich auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 616 ff.).