Die genannten Altersangaben bezüglich der Aussagetüchtigkeit von Kindern seien lediglich als grobe Orientierungshilfen zu verstehen und würden eine gewisse Begrenzung nach unten herzustellen vermögen. Um der hohen Varianz kindlicher Entwicklungsverläufe gerecht zu werden, sei jeweils der spezifische Einzelfall zu beurteilen (BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 26 f.). Die Analyse der Aussagequalität liefert Erkenntnisse zur Differenzierung zwischen erlebnisbasierten Schilderungen und intentionalen Falschaussagen.