Im Interesse einer möglichst vollständigen Erfassung aller Aufklärungsmittel sind an die Auskunftsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Auf eine Einvernahme sollte nur dann verzichtet werden, wenn diese Fähigkeiten nicht einmal ansatzweise vorhanden sind. Eine teilweise Beeinträchtigung der Auskunftsfähigkeit steht der Einvernahme als Auskunftsperson nicht entgegen und kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Die StPO statuiert kein Mindestalter für die Einvernahme eines Kindes als Auskunftsperson. Es ist daher bei jedem Kind zu prüfen, ob es aufgrund seiner persönlichen Entwicklung und den Anforderungen der Aussage im konkreten Fall in der Lage ist