13 haben, eine Tatsache objektiv richtig wahrzunehmen, sie zu erinnern und sprachlich einigermassen differenziert wiederzugeben. Zusätzlich muss die Person eine gewisse Suggestionsresistenz aufweisen und die Fähigkeit haben, Erlebtes von Phantasiertem zu unterscheiden. Ob einer Person Auskunftsfähigkeit zukommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Im Interesse einer möglichst vollständigen Erfassung aller Aufklärungsmittel sind an die Auskunftsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.