Das gilt namentlich für Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter (vgl. Urteil 6P.99/2005 vom 10. Januar 2006 E. 4.1.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2020 E. 2.4.4). Diese können zwar durchaus glaubwürdige und strafprozessual verwertbare Beweisaussagen machen (vgl. Urteil 1P.38/2007 vom 22. Mai 2007 E. 7.1.1 mit Hinweis; ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 26). Es ist jedoch davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten sind. Kinder gelten daher grundsätzlich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig (ADRIAN BERLINGER, a.a.