Wiederholend kann festgehalten werden, dass unbestritten ist, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um die gemeinsame Tochter des Beschuldigten und der Kindesmutter handelt, welche am L.________ (Datum) 2017 zur Welt kam. Der Beschuldigte und die Kindesmutter trennten sich am 1. Mai 2019, wobei die Straf- und Zivilklägerin für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die Obhut der Kindesmutter gestellt wurde. Der Beschuldigte bestreitet, jemals sexuelle Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin vorgenommen zu haben und damit den gesamten Vorwurf gemäss Anklageschrift.