13. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Was den unbestrittenen Sachverhalt anbelangt, gab die Vorinstanz diesen korrekt wieder; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). Wiederholend kann festgehalten werden, dass unbestritten ist, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um die gemeinsame Tochter des Beschuldigten und der Kindesmutter handelt, welche am L.________ (Datum) 2017 zur Welt kam.