So habe sie die Strafund Zivilklägerin insbesondere nochmals in die Obhut des Beschuldigten gegeben. Einzige Erklärung dafür sei, dass ihre Erzählungen nicht stimmen (pag. 760 ff.). 12.2 Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin Die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin führte oberinstanzlich aus, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem vorinstanzlichen Urteil einverstanden sei, ohne zusätzliche Ausführungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung zu machen (pag. 762).