Zudem fänden seine Aussagen auch Stütze in den Akten. Er habe von Anfang an konsequent bestritten, dass er der Straf- und Zivilklägerin etwas angetan habe. Die Aussagen der Kindesmutter würden diverse Widersprüche aufweisen und seien ohnehin nicht massgebend. Zu beachten sei vielmehr das Verhalten der Kindesmutter. Gemäss KESB-Akten habe die Kindesmutter einen ausgeprägten Beschützerinstinkt. Ihr Verhalten nach dem am 1. Dezember 2019 angeblich Vorgefallenen passe hierzu aber überhaupt nicht. So habe sie die Strafund Zivilklägerin insbesondere nochmals in die Obhut des Beschuldigten gegeben.