Eine Suggestion könne vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Der Vorwurf gegen den Beschuldigten lasse sich gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als allgemein unglaubwürdig bezeichnet werden. Seine Überlegungen über die Gründe der Anschuldigung seien nachvollziehbar, selbst wenn er mit seinen diesbezüglichen Aussagen nicht die geschickteste Verteidigungsstrategie ausgewählt habe. Zudem fänden seine Aussagen auch Stütze in den Akten.