12. Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, dass nur ein massgebendes Beweismittel vorliege und dies seien die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sei zu berücksichtigen, dass sie während der angeblichen Tat erst vierjährig gewesen sei und klare Hinweise auf eine erhöhte Suggestion vorliegen würden. Es sei auffällig, dass die Straf- und Zivilklägerin bei ihrer ersten Befragung unaufgefordert erzählt und genau gewusst habe, weshalb die Befragung bei der Kinderschutzgruppe stattfinde und welche Aussagen