Dabei habe er ihr gesagt, sie solle jetzt stillhalten, ihr zwischen die Beine gegriffen und mit den Fingern an ihrer Vagina manipuliert, was diese als Zwicken wahrgenommen und ihr danach beim Wasserlassen Schmerzen verursacht habe. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Straf- und Zivilklägerin beim Beschuldigten jeweils selbständig die Toilette aufsuche und sich auch eigenständig anziehe. Plausible Gründe, welche seine Handlung erklären könnten, seien daher nicht erkennbar, weshalb seine Motivation einzig im sexuellen Bereich angesiedelt werden könne (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 55).