11. Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, wobei sie primär auf die als überzeugend erachteten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abstellte. So erachtete die Vorinstanz namentlich als erstellt, dass der Beschuldigte seine vierjährige Tochter im Verlauf des Besuchswochenendes vom 30. November/1. Dezember 2019 auf der Polstergruppe festgehalten habe, als sie von dieser habe herunter- und wegspringen wollen.