Zwar war die Straf- und Zivilklägerin bei ihrer zweiten Befragung etwas wortkarger, sie brachte aber gegen den Beschuldigten im Sinne der Anklage wiederum vor, dass er sie am «Füdle» berührt und sie festgehalten habe, sie versucht habe wegzurennen und es bei der Polstergruppe passiert sei, als K.________ nicht da gewesen sei. Sie führte auch aus, dass es komisch gewesen sei, als der Beschuldigte das gemacht habe und dass es einmal passiert sei. Damit hat sich die Straf- und Zivilklägerin erneut zur Sache geäussert, wodurch der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK gewahrt wurde.