__ nahm der amtliche Verteidiger des Beschuldigten teil. Dass er dabei nicht hinreichende und angemessene Gelegenheit hatte, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin aus der ersten Befragung in Zweifel zu ziehen sowie deren Glaubhaftigkeit und Beweiswert in kontradiktorischer Weise zu prüfen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zwar war die Straf- und Zivilklägerin bei ihrer zweiten Befragung etwas wortkarger, sie brachte aber gegen den Beschuldigten im Sinne der Anklage wiederum vor, dass er sie am «Füdle» berührt und sie festgehalten habe, sie versucht habe wegzurennen und es bei der Polstergruppe passiert sei, als K._____