10 sollte, die durch Privatpersonen (bspw. zum Zweck der Ermittlung einer möglichen Straftat vor Einreichung einer Strafanzeige) durchgeführt werden. Die Wahrung des Konfrontationsanspruchs bedingt, dass sich die Belastungszeugin nochmals zur Sache äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2023 E. 2.1.2 mit Verweis auf weitere Urteile). An der zweiten Befragung der Straf- und Zivilklägerin vom 15. Oktober 2020 bei der Kinderschutzgruppe H.________ nahm der amtliche Verteidiger des Beschuldigten teil.